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von snowdog » 23.01.2013, 11:01
Lieber thomask und Forumsbesucher,
es verhält sich i.d.R. so, wie Ista es bereits weiter oben beschrieben hat.
In den Tabellen werden Anhaltspunkte aufgeführt, die einen Maßstab für
die Erteilung eines Grad der Behinderung (GdB) darstellen.
Der Verlust von Gliedmaßen z.B. (Finger,Hand,Arm) ist relativ eindeutig,
andere dauerhafte Einschränkungen (Therapiebarkeit ?) weniger.
Der GdB richtet sich nach dem Maß der Einschränkungen, die Summe aller
Behinderungen - eine einfache Saldierung von Einzelbeschwerden ist daher
auch nicht möglich. So wenig wie die Bewertung "Einseitig taub = GdB 20"
jemals der Behinderung gerecht wird, so wenig ist der Hörverlust mit dem
Verlust von Gliedmaßen vergleichbar - deshalb beurteilen Ärzte den
Sachverhalt, das Gesamtbild der Beschwerden, dauerhafte Einschränkungen,
Folgen und Veränderungen im Gesamtbild. Je detaillierter die Befundung
erfolgt (umfassendes Beschwerdebild), desto "genauer" kann die behördliche
Einstufung erfolgen. Deshalb gibt es die Möglichkeit des Verschlechterungsantrags,
der ausdrücklich einschließt, dass Krankheitsfolgen dynamisch erfolgen und
nicht zwingend der Logik "Heilphase = Verbesserung" entsprechen.
Deshalb wird dem Symptom "Kopfschmerzen" nach einer AN-OP zumeist
eine geringe bis keine (!) Wertung beigemessen - ausgehend davon, dass es
sich hier um ein temporäres Phänomen handeln "könnte" - bedauerlicherweise
gerade dann, wenn die Kopfschmerzen erst mit/nach der Operation aufgetreten
sind.
Der (objektiv messbare) Hörverlust bzw. Taubheit ist zumeist der
Anker für die Antragsstellung, tatsächlich aber als Hauptgrund
wohl nur der Ausnahmefall. Sämtliche (viel schwerer "messbare")
Symptome wie Schwindel, Tinnitus, Kopfschmerzen, physischer
und psychischer Leistungsverlust prägen aber sehr oft das Beschwerdebild.
Und hier wird dieser relative Ermessensspielraum zur Bürde für den Betroffenen.
Leider hilft dem Einzelnen die unterschiedliche Wertung der Ämter nicht weiter.
Und leider "versteht" der Verwaltungsakt viel mehr ausgelöste Automatismen als
er Sachverhalte angemessen bewerten hilft. D.h. Widersprüche, Neuanträge,
Verschlechterungsanträge werden als Teil der Bescheidungsroutine aufgefasst,
die bis zur endgültigen Einstufung als "üblich" angesehen werden.
Im übrigen: Die Einstufung GdB 50 nach Zweit-OP dürfte durchaus ähnlicher
"Routine" entspringen - bei einer Antragstellung nach einer Folgeoperation
ist davon auszugehen, dass eine anhaltende Verschlimmerung vorliegt.
Somit ist über den Tabellenwert "Ertaubung einseitig" der Fokus auf sämtliche
Einschränkungen erweitert. Ob der Allgemeinzustand tatsächlich
verändert/verbessert ist, fließt damit anders bewertet mit ein.
Beste Grüße
snowdog
snowdog (Moderator seit 4.12) Jg.62,m,verh.,2 Söhne,
AN re.5x8 mm,n-c. suboccipital AN-OP in Offenbach 4.08,
postoperativ Liquorfistel,keine Fazialisparese, einseitig taub,chron.Kopfschmerzen,jährl.Kontroll-MRT f.d.ersten 5 J.