Kündigung durch PKV möglich ?

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timmi02
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Kündigung durch PKV möglich ?

Beitrag von timmi02 » 01.01.2016, 22:25

Hat jemand Erfahrung ob die private KK mich während
der Erkrankung kündigen Kann ?
snowdog
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Re: Kündigung durch PKV möglich ?

Beitrag von snowdog » 06.01.2016, 11:42

Hallo timmi02,

vom Grundsatz ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich

(siehe Verband der PKV)

Grundsätzlich darf Ihr Versicherer Ihren privaten Krankenversicherungsschutz nicht kündigen. Dies ist in § 206 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 12 Abs. 1 Nr. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Der Versicherer darf aber wegen falscher Angaben bei der Gesundheitsprüfung vom Versicherungsvertrag zurücktreten (§§ 19 und 21 VVG) sowie bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Das bedeutet, war die Erkrankung/Diagnose vor Vertragsabschluss nicht
entdeckt/bekannt, muss die KV leisten und darf aus diesem Grund den
Vertrag nicht einseitig kündigen.

Im Forum habe ich hierüber keinen vergleichbaren Fall finden können.

Beste Grüße
snowdog

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Hinweis des Moderators:
Dieser Beitrag ist Teil einer VN an timmi02,
da dem Thema eine grundätzliche Relevanz zukommt, sind Erfahrungen hierzu
hilfreich. Vielleicht kann jemand hierzu etwas beitragen ?
snowdog (Moderator seit 4.12) Jg.62,m,verh.,2 Söhne,
AN re.5x8 mm,n-c. suboccipital AN-OP in Offenbach 4.08,
postoperativ Liquorfistel,keine Fazialisparese, einseitig taub,chron.Kopfschmerzen,jährl.Kontroll-MRT f.d.ersten 5 J.
timmi02
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Re: Kündigung durch PKV möglich ?

Beitrag von timmi02 » 06.01.2016, 11:53

snowdog hat geschrieben:Hallo timmi02,

vom Grundsatz ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich

(siehe Verband der PKV)

Grundsätzlich darf Ihr Versicherer Ihren privaten Krankenversicherungsschutz nicht kündigen. Dies ist in § 206 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 12 Abs. 1 Nr. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Der Versicherer darf aber wegen falscher Angaben bei der Gesundheitsprüfung vom Versicherungsvertrag zurücktreten (§§ 19 und 21 VVG) sowie bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Das bedeutet, war die Erkrankung/Diagnose vor Vertragsabschluss nicht



entdeckt/bekannt, muss die KV leisten und darf aus diesem Grund den
Vertrag nicht einseitig kündigen.

Im Forum habe ich hierüber keinen vergleichbaren Fall finden können.

Beste Grüße
snowdog
Danke , beruhigt mich !
MfG
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