Freie Arztwahl in Europa - mit und ohne E 112
Verfasst: 24.02.2015, 09:41
Freie Arztwahl in Europa – mit und ohne E 112
„Freie Arztwahl ohne Grenzen“ lautete 2009 geradezu triumphierend der Titel einer Veröffentlichung auf der Homepage des Deutschen Bundestages http://www.bundestag.de/dasparlament/2009/..... nachdem Monate zuvor das EU-Parlament in erster Lesung einen Richtlinienentwurf gebilligt hatte, der es den Patienten leichter machen sollte, medizinische Leistungen im EU-Ausland in Anspruch zu nehmen.
Die Länder hätten nur noch Kleinigkeiten zu regeln und in Gesetzesform zu gießen, dann wäre der Wunsch eines jeden Patienten, sich für die Lösung seiner gesundheitlichen robleme „seinen“ Wunscharzt in „seiner“ Wunschklinik auswählen zu können, und das nicht nur in „seinem“ Land, sondern im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), leicht erfüllbar. Aber als Politiker jeder Colour begannen, Statements abzugeben und auf das und das und jenes hinwiesen, da konnte man ahnen, wohin das Schiff fährt. Und auch, wer im Hintergrund die Fäden zieht und die Richtung vorgibt. Es begann die Stunde der Vereine, Verbände, Krankenkassen und Lobbyisten.
Was herausgekommen ist, das ist ein Batzen von Bestimmungen und Regelungen, deren Einhaltung von Verwaltungsangestellten aller Art kontrolliert wird, deren Beschaffung und Studium dem Erkrankten und dessen Angehörigen Zeit und Nerven kostet und auch viele Enttäuschungen bringt. Das eigentliche Ziel, eine wirklich unbürokratisch vollziehbare freie Wahl des Arztes seines Vertrauens, egal ob im Heimatland oder in einem anderen EU-Land, wurde zweitrangig behandelt. In den Vordergrund wurden die Belange der nationalen Verbände und Institutionen gestellt, und natürlich wurde es auch ein Eldorado für die Juristen, die schon immer mit jedem Gesetz dafür sorgen, daß sie nie arbeitslos werden.
Was bleibt zu tun bzw. was muß getan werden, wenn der Arzt des Vertrauens in einer gesundheitlich schwierigen Situation seinen Sitz, seine Wirkungsstätte, im Ausland hat?
Am Anfang muß leider ein zeitaufwändiges Studieren der erlassenen Regelungen stehen. Dazu empfehle ich die Homepage http://www.eu-patienten.de . Nach deren Selbsteinschätzung ist das eine wettbewerbsneutrale Plattform zur Information von Patienten und Gesundheitsdienstleistern rund um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zwischen Deutschland und dem EU-Ausland incl. Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Die Seiten sind sehr gut gegliedert und verständlich geschrieben. Persönlich interessierende Dinge können per Telefon, Fax oder Mail an das Team EU-PATIENTEN.DE gerichtet werden.
Hier kurz die Gliederung der Plattform nach der Startseite:
Behandlung im EU-Ausland
Wer trägt die Kosten?
- Behandlung wie gesetzlich Krankenversicherte
- Behandlung wie privat Krankenversicherte
Vor der Behandlung
Während der Behandlung
Nach der Behandlung
Checklisten
Liste Nationaler Kontaktstellen im Ausland
Regionale Informationsträger
Das Lesen dieser Seiten ist für jeden Antragsteller m.E. unerläßlich, ich möchte aber kurz den „Rahmen des normal Möglichen“ abstecken, wobei ich das Krankheitsbild AN-Therapie betrachte und als Bedürftigen den gesetzlich Krankenversicherten.
Eine Zustimmung zur Behandlung im Ausland – damit meine ich insbesondere auch die Kostenerstattung – wird (i.d.R.) erteilt, wenn im Heimatland keine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erfolgen kann. Das trifft für die AN-Therapie in Deutschland nicht zu. Das erschwert erst einmal die Antragstellung für eine AN-Therapie im Ausland.
Eine Zustimmung muß aber erteilt werden, wenn die notwendige Behandlung nicht rechtzeitig im Heimaltland erfolgen kann. Das dürfte, wenn man das Wachstumsverhalten des ANs, die Diagnosemöglichkeiten und die prinzipiell freie Arztwahl in Deutschland zugrunde legt, für deutsche Patienten auch nur selten zutreffen.
Hat es also gar keinen Zweck, keine Erfolgsaussicht, einen Antrag auf ärztliche (stätionäre) Behandlung im Ausland zu stellen? Doch, es gibt Erfolgsaussichten !
„I.d.R.“ soll heißen, daß es dem entscheidenden Beamten leicht fällt, einen Antrag auf Behandlung im Ausland abzulehnen, daß er aber wohl einen Ermessensspielraum hat, in dem er auch „weiche Faktoren“ des Antragstellers berücksichtigen und anerkennen kann.
Es kommt also mehr denn je darauf an, die Antragstellung sachlich und emotional zu begründen und nicht nur formal einen Antrag durch Ausfüllen eines Formblattes zu stellen.
Für diese Gespräche bei der Antragstellung gibt es kein sicheres, allgemein erfolgreiches Konzept, weil jeder Fall anders liegt und weil die Gesprächspartner eben Individuen sind, trotz aller Bürokratie. Es ist deshalb sehr wichtig, daß die Antragsteller ihre positiven, aber auch negativen Erfahrungen austauschen, hier im Forum oder/und per VN oder Mails.
Das ist meine Bitte bzw. ein Appell von mir !
Ein paar Worte zur Argumentation für die Arztwahl: Hier kommt es darauf an aufzuzeigen, warum man gerade diesem Arzt vertraut. Schön wäre es, wenn man zur Unterstützung Dokumente vorlegen könnte, aus dem die besonderen Fähigkeiten des ausgewählten Arztes hervorgingen, seine Fallzahlen, seine Erfolgsquote u.ä.. Solche Dokumente gibt es natürlich, z.B. in Fachzeitschriften wie bspw. derzeit auf der IGAN-Homepage unter Aktuellem zu Prof. Sepehrnia. Aber das sind keine zertifizierten Einstufungen oder Zeugnisse, die man in einer Behörde vorweisen könnte und für diese bindend sind. Aber wenn man aus solchen Dokumenten Fakten herausziehen kann, die man im Gespräch bei der Antragstellung oder in einem formlosen schriftlichen Anhang zum Formblatt darlegt, kann ich mir vorstellen, daß die persönliche Arztauswahl verständlich wird. Schließlich handelt es sich hier nicht um eine Schönheitsoperation, sondern eine OP an der Schädelbasis – und die zählt zu den schwierigsten. Beispielsweise ist es m.E. doch eine sehr gute Begründung, wenn man erklären und zeigen kann, daß der gewählte Arzt in erster Linie die vollständige Resektion des ANs anstrebt, während andere konsultierte Ärzte von Warten, Resttumor belassen oder Kombination von OP und Bestrahlung sprechen. In diese Richtung, um das abzuklopfen, sollten deshalb auch vorbereitende Arztgespräche geführt werden.
Es bleibt hinzuzufügen, daß auch bei Genehmigung eines Antrages für den Patienten Kosten entstehen können, weil maximal nur die Kosten erstattet werden, die für die heimische Krankenkasse bei Erbringung der Therapie im Inland entstehen würden und weil zusätzlich Kosten für „Verwaltung und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung“ in Rechnung gestellt werden (was immer damit gemeint ist – siehe meine einleitenden Bemerkungen!).
Ich habe hier mehrfach von einem Antrag und einem Formular geschrieben. Es handelt sich um das Formblatt E 112 oder auch S 2. Das ist bei der zuständigen Krankenkasse zu erhalten und dort auch einzureichen. Das Ausfüllen ist einfach. Neben allgemeinen Personendaten ist die Existenz bzw. Nichtexistenz von ärztlichen Unterlagen zu nennen, die dem Antrag evtl. beigefügt werden. Es lohnt deshalb nicht, hier näher darauf einzugehen – hier aber ein Link zum Herunterladen des Formblattes E 112 :
http://www.eu-info.de/static/common/fil ... _E_112.pdf
Zum Schluß noch kurz zum Unterschied zwischen gesetzlich Krankenversicherten und privat Krankenversicherten. Es sind Zitate aus o.g. Homepage eu-patrienten.de:
Kostenübernahme bei Behandlung wie gesetzlich Krankenversicherte:
Mit Vordruck E 112.
Sie lassen sich die Behandlung im Vorfeld von Ihrer Krankenkasse genehmigen. Die Krankenkasse stellt Ihnen dafür einen Vordruck E 112 oder S2 aus. Damit weisen Sie im Behandlungsstaat nach, dass Sie wie ein dort gesetzlich Krankenversicherter behandelt werden wollen und dass Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Kostenübernahme bei Behandlung wie privat Krankenversicherte:
Gem. EU-Richtlinie zur Patientenmobilität.
Sie wollen eine Leistung, die Ihre Krankenkasse auch in Deutschland übernehmen würde, unter den gleichen Voraussetzungen im EU-Ausland in Anspruch nehmen. Sie werden wie ein privat Krankenversicherter behandelt. Die anfallenden Kosten tragen Sie zunächst selbst und im Nachhinein beantragen Sie eine Erstattung.
Die Krankenkasse des Versicherten ist die wichtigste Anlaufstelle für einen Antrag auf Behandlung im Ausland. Enttäuschte Antragsteller erhalten manchmal den Tip, dann doch die Kasse zu wechseln. Das erwähne ich nur der Vollständigkeit halber, denn das sollte man gut überdenken. Diese Energie sollte man lieber in eine gute Argumentation stecken. Dafür wünsche ich viel Erfolg, und ich hoffe auf die Mitarbeit anderer Betroffener, die in ähnlicher Lage waren oder noch sind.
Beste Grüße
ANFux
PS:
Die ersten Leser werden sicher Schwierigkeiten gehabt haben, die Links zu öffnen. Da hatte ich etwas falsch gemacht. snowdog hat das dankenswerter Weise repariert.
Den ersten Link zum Bundestag habe ich bewußt nicht vollständig angegeben, weil das Geschichte aus 2009 ist.
Die von snowdog verbesserten Links lassen sich nun wie gewohnt mit einfachem linken Mausklick öffnen.
„Freie Arztwahl ohne Grenzen“ lautete 2009 geradezu triumphierend der Titel einer Veröffentlichung auf der Homepage des Deutschen Bundestages http://www.bundestag.de/dasparlament/2009/..... nachdem Monate zuvor das EU-Parlament in erster Lesung einen Richtlinienentwurf gebilligt hatte, der es den Patienten leichter machen sollte, medizinische Leistungen im EU-Ausland in Anspruch zu nehmen.
Die Länder hätten nur noch Kleinigkeiten zu regeln und in Gesetzesform zu gießen, dann wäre der Wunsch eines jeden Patienten, sich für die Lösung seiner gesundheitlichen robleme „seinen“ Wunscharzt in „seiner“ Wunschklinik auswählen zu können, und das nicht nur in „seinem“ Land, sondern im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), leicht erfüllbar. Aber als Politiker jeder Colour begannen, Statements abzugeben und auf das und das und jenes hinwiesen, da konnte man ahnen, wohin das Schiff fährt. Und auch, wer im Hintergrund die Fäden zieht und die Richtung vorgibt. Es begann die Stunde der Vereine, Verbände, Krankenkassen und Lobbyisten.
Was herausgekommen ist, das ist ein Batzen von Bestimmungen und Regelungen, deren Einhaltung von Verwaltungsangestellten aller Art kontrolliert wird, deren Beschaffung und Studium dem Erkrankten und dessen Angehörigen Zeit und Nerven kostet und auch viele Enttäuschungen bringt. Das eigentliche Ziel, eine wirklich unbürokratisch vollziehbare freie Wahl des Arztes seines Vertrauens, egal ob im Heimatland oder in einem anderen EU-Land, wurde zweitrangig behandelt. In den Vordergrund wurden die Belange der nationalen Verbände und Institutionen gestellt, und natürlich wurde es auch ein Eldorado für die Juristen, die schon immer mit jedem Gesetz dafür sorgen, daß sie nie arbeitslos werden.
Was bleibt zu tun bzw. was muß getan werden, wenn der Arzt des Vertrauens in einer gesundheitlich schwierigen Situation seinen Sitz, seine Wirkungsstätte, im Ausland hat?
Am Anfang muß leider ein zeitaufwändiges Studieren der erlassenen Regelungen stehen. Dazu empfehle ich die Homepage http://www.eu-patienten.de . Nach deren Selbsteinschätzung ist das eine wettbewerbsneutrale Plattform zur Information von Patienten und Gesundheitsdienstleistern rund um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zwischen Deutschland und dem EU-Ausland incl. Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Die Seiten sind sehr gut gegliedert und verständlich geschrieben. Persönlich interessierende Dinge können per Telefon, Fax oder Mail an das Team EU-PATIENTEN.DE gerichtet werden.
Hier kurz die Gliederung der Plattform nach der Startseite:
Behandlung im EU-Ausland
Wer trägt die Kosten?
- Behandlung wie gesetzlich Krankenversicherte
- Behandlung wie privat Krankenversicherte
Vor der Behandlung
Während der Behandlung
Nach der Behandlung
Checklisten
Liste Nationaler Kontaktstellen im Ausland
Regionale Informationsträger
Das Lesen dieser Seiten ist für jeden Antragsteller m.E. unerläßlich, ich möchte aber kurz den „Rahmen des normal Möglichen“ abstecken, wobei ich das Krankheitsbild AN-Therapie betrachte und als Bedürftigen den gesetzlich Krankenversicherten.
Eine Zustimmung zur Behandlung im Ausland – damit meine ich insbesondere auch die Kostenerstattung – wird (i.d.R.) erteilt, wenn im Heimatland keine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erfolgen kann. Das trifft für die AN-Therapie in Deutschland nicht zu. Das erschwert erst einmal die Antragstellung für eine AN-Therapie im Ausland.
Eine Zustimmung muß aber erteilt werden, wenn die notwendige Behandlung nicht rechtzeitig im Heimaltland erfolgen kann. Das dürfte, wenn man das Wachstumsverhalten des ANs, die Diagnosemöglichkeiten und die prinzipiell freie Arztwahl in Deutschland zugrunde legt, für deutsche Patienten auch nur selten zutreffen.
Hat es also gar keinen Zweck, keine Erfolgsaussicht, einen Antrag auf ärztliche (stätionäre) Behandlung im Ausland zu stellen? Doch, es gibt Erfolgsaussichten !
„I.d.R.“ soll heißen, daß es dem entscheidenden Beamten leicht fällt, einen Antrag auf Behandlung im Ausland abzulehnen, daß er aber wohl einen Ermessensspielraum hat, in dem er auch „weiche Faktoren“ des Antragstellers berücksichtigen und anerkennen kann.
Es kommt also mehr denn je darauf an, die Antragstellung sachlich und emotional zu begründen und nicht nur formal einen Antrag durch Ausfüllen eines Formblattes zu stellen.
Für diese Gespräche bei der Antragstellung gibt es kein sicheres, allgemein erfolgreiches Konzept, weil jeder Fall anders liegt und weil die Gesprächspartner eben Individuen sind, trotz aller Bürokratie. Es ist deshalb sehr wichtig, daß die Antragsteller ihre positiven, aber auch negativen Erfahrungen austauschen, hier im Forum oder/und per VN oder Mails.
Das ist meine Bitte bzw. ein Appell von mir !
Ein paar Worte zur Argumentation für die Arztwahl: Hier kommt es darauf an aufzuzeigen, warum man gerade diesem Arzt vertraut. Schön wäre es, wenn man zur Unterstützung Dokumente vorlegen könnte, aus dem die besonderen Fähigkeiten des ausgewählten Arztes hervorgingen, seine Fallzahlen, seine Erfolgsquote u.ä.. Solche Dokumente gibt es natürlich, z.B. in Fachzeitschriften wie bspw. derzeit auf der IGAN-Homepage unter Aktuellem zu Prof. Sepehrnia. Aber das sind keine zertifizierten Einstufungen oder Zeugnisse, die man in einer Behörde vorweisen könnte und für diese bindend sind. Aber wenn man aus solchen Dokumenten Fakten herausziehen kann, die man im Gespräch bei der Antragstellung oder in einem formlosen schriftlichen Anhang zum Formblatt darlegt, kann ich mir vorstellen, daß die persönliche Arztauswahl verständlich wird. Schließlich handelt es sich hier nicht um eine Schönheitsoperation, sondern eine OP an der Schädelbasis – und die zählt zu den schwierigsten. Beispielsweise ist es m.E. doch eine sehr gute Begründung, wenn man erklären und zeigen kann, daß der gewählte Arzt in erster Linie die vollständige Resektion des ANs anstrebt, während andere konsultierte Ärzte von Warten, Resttumor belassen oder Kombination von OP und Bestrahlung sprechen. In diese Richtung, um das abzuklopfen, sollten deshalb auch vorbereitende Arztgespräche geführt werden.
Es bleibt hinzuzufügen, daß auch bei Genehmigung eines Antrages für den Patienten Kosten entstehen können, weil maximal nur die Kosten erstattet werden, die für die heimische Krankenkasse bei Erbringung der Therapie im Inland entstehen würden und weil zusätzlich Kosten für „Verwaltung und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung“ in Rechnung gestellt werden (was immer damit gemeint ist – siehe meine einleitenden Bemerkungen!).
Ich habe hier mehrfach von einem Antrag und einem Formular geschrieben. Es handelt sich um das Formblatt E 112 oder auch S 2. Das ist bei der zuständigen Krankenkasse zu erhalten und dort auch einzureichen. Das Ausfüllen ist einfach. Neben allgemeinen Personendaten ist die Existenz bzw. Nichtexistenz von ärztlichen Unterlagen zu nennen, die dem Antrag evtl. beigefügt werden. Es lohnt deshalb nicht, hier näher darauf einzugehen – hier aber ein Link zum Herunterladen des Formblattes E 112 :
http://www.eu-info.de/static/common/fil ... _E_112.pdf
Zum Schluß noch kurz zum Unterschied zwischen gesetzlich Krankenversicherten und privat Krankenversicherten. Es sind Zitate aus o.g. Homepage eu-patrienten.de:
Kostenübernahme bei Behandlung wie gesetzlich Krankenversicherte:
Mit Vordruck E 112.
Sie lassen sich die Behandlung im Vorfeld von Ihrer Krankenkasse genehmigen. Die Krankenkasse stellt Ihnen dafür einen Vordruck E 112 oder S2 aus. Damit weisen Sie im Behandlungsstaat nach, dass Sie wie ein dort gesetzlich Krankenversicherter behandelt werden wollen und dass Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Kostenübernahme bei Behandlung wie privat Krankenversicherte:
Gem. EU-Richtlinie zur Patientenmobilität.
Sie wollen eine Leistung, die Ihre Krankenkasse auch in Deutschland übernehmen würde, unter den gleichen Voraussetzungen im EU-Ausland in Anspruch nehmen. Sie werden wie ein privat Krankenversicherter behandelt. Die anfallenden Kosten tragen Sie zunächst selbst und im Nachhinein beantragen Sie eine Erstattung.
Die Krankenkasse des Versicherten ist die wichtigste Anlaufstelle für einen Antrag auf Behandlung im Ausland. Enttäuschte Antragsteller erhalten manchmal den Tip, dann doch die Kasse zu wechseln. Das erwähne ich nur der Vollständigkeit halber, denn das sollte man gut überdenken. Diese Energie sollte man lieber in eine gute Argumentation stecken. Dafür wünsche ich viel Erfolg, und ich hoffe auf die Mitarbeit anderer Betroffener, die in ähnlicher Lage waren oder noch sind.
Beste Grüße
ANFux
PS:
Die ersten Leser werden sicher Schwierigkeiten gehabt haben, die Links zu öffnen. Da hatte ich etwas falsch gemacht. snowdog hat das dankenswerter Weise repariert.
Den ersten Link zum Bundestag habe ich bewußt nicht vollständig angegeben, weil das Geschichte aus 2009 ist.
Die von snowdog verbesserten Links lassen sich nun wie gewohnt mit einfachem linken Mausklick öffnen.